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   LG Kiel, 25.09.2020 - 5 O 206/19   

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https://dejure.org/2020,31271
LG Kiel, 25.09.2020 - 5 O 206/19 (https://dejure.org/2020,31271)
LG Kiel, Entscheidung vom 25.09.2020 - 5 O 206/19 (https://dejure.org/2020,31271)
LG Kiel, Entscheidung vom 25. September 2020 - 5 O 206/19 (https://dejure.org/2020,31271)
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  • BGH, 26.07.2012 - VII ZR 262/11

    Überraschende Entgeltklausel für Eintrag in ein Internet - Branchenverzeichnis

    Auszug aus LG Kiel, 25.09.2020 - 5 O 206/19
    Ob die Klausel überraschend ist, beurteilt sich in der Regel nach den Erkenntnismöglichkeiten des typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden (BGH 101, 33; NJW-RR 12, 1261).
  • BGH, 21.06.2016 - VI ZR 475/15

    Formularvertrag mit einem Kraftfahrzeuggutachter: Inhaltskontrolle für eine

    Auszug aus LG Kiel, 25.09.2020 - 5 O 206/19
    Zu den Erwartungen des Kunden und dem Klauselinhalt muss eine Diskrepanz bestehen (BGH 84, 113; 130, 19/25; NJW-RR 14, 937); der Klausel muss ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen (BGH 100, 85; NJW 90, 577; NJW-RR 17, 501).
  • BGH, 20.02.2014 - IX ZR 137/13

    Formularmäßiger Darlehensvertrag zu einem Unterrichtsvertrag mit einem privaten

    Auszug aus LG Kiel, 25.09.2020 - 5 O 206/19
    Zu den Erwartungen des Kunden und dem Klauselinhalt muss eine Diskrepanz bestehen (BGH 84, 113; 130, 19/25; NJW-RR 14, 937); der Klausel muss ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen (BGH 100, 85; NJW 90, 577; NJW-RR 17, 501).
  • BGH, 26.02.2013 - XI ZR 417/11

    Bürgschaft: Wirksamkeit einer AGB-Klausel über die Fälligkeit der

    Auszug aus LG Kiel, 25.09.2020 - 5 O 206/19
    Zu dem empirischen Tatbestandsmerkmal "ungewöhnlich" muss als zweite normative Voraussetzung hinzukommen, dass der andere Teil mit der Klausel nicht zu rechnen braucht (BGH NJW 13, 1803).
  • OLG Köln, 04.07.2006 - 22 U 40/06

    Überraschende Abwälzung der Verwaltungskosten in gewerblichem Mietvertrag

    Auszug aus LG Kiel, 25.09.2020 - 5 O 206/19
    Der Kunde muss darauf vertrauen dürfen, dass sich AGB im Rahmen dessen halten, was bei Würdigung aller Umstände bei Verträgen dieser Art zu erwarten ist (Köln NJW 06, 3358).
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